Kostenzuschüsse der Krankenkassen
Für
eine therapeutisch / rehabilitative Ernährungsberatung nach § 43 Abs. 2
SGB V benötigen Sie eine ärztliche Verordnung durch ihren behandelnden
Arzt und eine Kostenzusage ihrer zugehörigen Krankenkasse. Kostenzuschüsse der Krankenkassen
fallen recht unterschiedlich aus, sie bewegen sich zwischen 80-85% der
Gesamtkosten (ggf. Härtefälle gem. § 61 und § 62 SGB V und bei
Versicherten unter 18 Jahren 100 % der Kosten). In der Regel werden bis
zu 5 Beratungen bezuschusst. Es gilt immer die Auskunft ihrer jeweilig zuständigen Krankenkasse! Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter „Kontakte“ zur Verfügung. |