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Kostenzuschüsse der Krankenkassen


Für eine therapeutisch / rehabilitative Ernährungsberatung nach § 43 Abs. 2 SGB V benötigen Sie eine ärztliche Verordnung durch ihren behandelnden Arzt und eine Kostenzusage ihrer zugehörigen Krankenkasse. 
Kostenzuschüsse der Krankenkassen fallen recht unterschiedlich aus, sie bewegen sich zwischen 80-85% der Gesamtkosten (ggf. Härtefälle gem. § 61 und § 62 SGB V und bei Versicherten unter 18 Jahren 100 % der Kosten). In der Regel werden bis zu 5 Beratungen bezuschusst.  Es gilt immer die Auskunft ihrer jeweilig zuständigen Krankenkasse! 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter „Kontakte“ zur Verfügung.